Berlin (ots) –
Kammergericht entscheidet endgültig: BAC Fonds sind fehlerfrei.
Mehrere Senate des Kammergerichtes Berlin bestätigen als endgültige Instanz die vielfachen Gutachter und erstinstanzlichen Urteile: Keine Prospektfehler, keine Prospekthaftung. Die Vorwürfe gegen das Emissionshaus BAC Berlin Atlantic Capital und ihre Gründer entbehren jeder Grundlage.
Die Life Trust Fonds des früheren Emissionshauses BAC Berlin Atlantic Capital gehören in Deutschland wohl zu den am genauesten analysierten Fonds. Vielfache Gutachter renommierter Wirtschaftsprüfungsinstitute (darunter Deloitte, BDO, KPMG) kamen bereits vor Jahren zu eindeutigen Ergebnissen. In einem im Auftrag der Anleger selbst erstellten Gutachten kam das „Deutsches Institut für Kapitalanlagen“ unter Prof. Dr. jur. Vlado Bicanski ebenfalls zu einem klarem Urteil zum Geschäftsmodell der Fonds: „Prospektgemäß, schlüssig und sinnvoll – Managementfehler sind nicht ersichtlich.“
Diese Resultate wurden nun in dutzenden von Urteilen sowohl des Landgerichtes als auch des Kammergerichtes Berlin auch auf juristischer Ebene endgültig bestätigt. Eine Revision zum BGH wurde in keinem Fall zugelassen. Vereinzelte entgegenstehende Urteile wurden aufgehoben. Für die noch laufenden Verfahren sind diese Ergebnisse nun richtungsweisend.
Zusammenfassend kamen die Urteile der verschiedenen Instanzen zu folgenden wesentlichen Feststellungen:
1. Prospektfehler bestehen nicht 2. Es existieren keine unzulässigen Fonds-zu-Fonds Transaktionen 3. Es existieren keine nachteiligen oder künstlichen Zwischengewinne 4. Prognoserechnungen sind fehlerfrei
Die Wertungen und Begründungen der Gerichte zu den vorgenannten Punkten der sogenannten Anleger“schutz“anwälte sprechen dabei eine selten klare Sprache:
„..evident unvertretbar falsch“; „Derartiges wird von keinem Gericht und in keiner Literaturfundstelle vertreten.“ ; „..reine Spekulation und mit der Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO unvereinbar“; „..evident unzulässig“; „..ergab sich für das Gericht aber kein Prospektfehler“; „Insbesondere erkenne der Senat nicht die geltend gemachten Prospektfehler“; „.. konnte das Gericht in den vom Kläger gerügten Prospektpassagen keine Unrichtigkeit erkennen“
Beispielhaft dazu folgende Aktenzeichen:
LG 3 O 318/1; LG 2 0 87/13; LG 2 O 235/13; LG 37 O 241/14; 31 O 327/13
KG, 10 U 59/14; KG, 20 U 282/13; KG 23 U 282/13 und 23 U 281/13; KG 20 U 93/14
Der Fall BAC ist ein Paradebeispiel dafür, wie einfach es heutzutage ist, durch fingierte, öffentliche Behauptungen und geringem Aufwand mithilfe des Internets die Presse und sogar Justizbehörden und Gerichte zu anfangs voreiligen Reaktionen zu verleiten. Presseartikel und staatliche Aktionen als Reaktion darauf zementieren dann die Ausgangsbehauptung, ein „Beweis“ ist nicht mehr nötig.
Der Gegenbeweis aber ist meistens gar nicht und wenn, wie im Fall BAC, nur Jahre später möglich. Der angerichtete Schaden ist dann jedoch nicht mehr wieder gutzumachen. Das Ziel der Kampagne ist damit erreicht.
Im Ergebnis wurden durch die begleitende Verleumdungs- und Internetkampagne sowie gezielt manipulierenden Presseartikeln mit nun für jeden offensichtlich unhaltbaren Unterstellungen und Vorwürfen tausende von Anleger geschädigt. Die Inhaber der BAC Gruppe als größte Privatinvestoren mussten selber Millionenbeträge abschreiben.
Viele Fonds konnten damit durch das Emissionshaus nicht mehr erfolgreich zu Ende geführt oder restrukturiert werden, da das Management derart in Verteidigungstätigkeiten eingebunden war, dass wirtschaftliche sinnvolle Aktivtäten im Sinne der Anleger nur noch sehr eingeschränkt möglich waren.
Nutznießer sind am Ende die diversen Anleger“schutz“anwälte, die ihre Honorare auf gesetzlicher Basis abrechnen, und damit unabhängig von den desaströsen Resultaten ihrer Arbeit. Inwieweit hierbei Anleger gezielt falsch beraten und über die bereits abweisenden Urteile nicht informiert wurden, wird derzeit unter dem Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges untersucht.
Einer der maßgeblich Verantwortlichen der Kampagne gegen BAC konnte zwischenzeitlich zur Rechenschaften gezogen werden, das Kammergericht hat auch hier letztinstanzlich ein deutliches Urteil gesprochen (Aktz: 14 U 69/13). Der Verurteilte ist daraufhin nach Burma abgetaucht. Auf der Basis dieser klaren Rechtsprechung werden nun im Auftrag der Anleger Ansprüche gegen die weiteren Hintermänner und Mithelfer durchgesetzt.
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